In der Sitzung vom 17. März hat der Meraner Gemeinderat einstimmig (die Pdl-Verterter waren abwesend) den Beschlussantrag von Rifondazione Comunista angenommen, das die Privatisierung des Wassers ablehnt. In der Folge der Text des Beschlussantrages:
Das Wasser stellt für die Ökosysteme einen unersetzlichen Lebensquell dar. Von seiner Verfügbarkeit hängt die Zukunft der Lebewesen ab. Es ist also ein Allgemeingut der Menschheit auf der ganzen Welt, ja ein öffentliches Allgemeingut, das allen gehört. Das Recht auf Wasser ist ein unveräußerliches Recht: Das Wasser kann nicht Eigentum Einzelner sein; es ist vielmehr ein Gut, das allen zu gleichen Teilen gehört. So hat unter anderem auch das Europäische Parlament am 15. März 2006 erklärt, dass das „Wasser ein gemeinsames Gut der Menschheit darstellt“. Das Wasser muss allen ebenso wie ein öffentlicher Dienst zugänglich sein. Denn leider wird es oft zur Ursache von Spannungen und Konflikten auf staatlicher und internationaler Ebene und das geschieht ja genau dann, wenn es nicht demokratisch und nach den Grundsätzen der Gleichheit, Gerechtigkeit und Umweltfreundlichkeit gehandhabt wird. Die gesetzliche Bestimmung, auf die die örtlichen Verwaltungen öffentlicher Dienstleistungen in dieser Hinsicht Bezug nehmen, ist der „Einheitstext der Gesetze über die Ordnung der örtlichen Körperschaften“ (gesetzesvertr. Dekret Nr. 267/2000). Die Artikel, die dieses Thema behandeln, sind Artikel 112 (Örtliche öffentliche Dienstleistungen und Maßnahmen), Artikel 113 (Verwaltung der Leitungsnetze und Versorgung mit den wirtschaftlich relevanten örtlichen öffentlichen Dienstleistungen), Artikel 113/bis (Verwaltung der wirtschaftlich nicht relevanten örtlichen öffentlichen Dienstleistungen), Artikel 114 (Sonderbetriebe und Institutionen), Artikel 115 (Umwandlung von Sonderbetrieben in Aktiengesellschaften) und Artikel 116 (Aktiengesellschaften mit Minderheitsbeteiligung örtlicher Körperschaften). In der Autonomen Provinz Bozen werden die öffentlichen Dienstleistungen unter Einhaltung der Bestimmungen der Europäischen Union in den Landesgesetzen geregelt. Die Gemeinden können ihrerseits Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gründen. Über institutionelle Einrichtungen oder andere Organisationen (Vergabe des Dienstes an Dritte) können sie wirtschaftlich und unternehmerisch nicht relevante Dienstleistungen verwalten. Für die relevanten Dienstleistungen legen die Gemeinden die Verfahren und die Kriterien zur Auswahl der Organisationsform in Gemeindeverordnungen fest. Mit der Neuregelung der wirtschaftlich relevanten örtlichen öffentlichen Dienstleistungen wurde 2008 mit den Bestimmungen von Artikel 23/ bis des Gesetzes Nr. 112/2008 begonnen: Darin ist vorgesehen, die Führung der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen mittels Wettbewerb an Unternehmen oder Gesellschaften zu übertragen, was den Einzug von Privaten in diesen Bereich gleichsam erzwingt. Am 9. September 2009 hat der Ministerrat die Notverordnung Nr. 135/2009 genehmigt. Der darin enthaltene Artikel 15 (der den Artikel 23/bis ersetzt) geht noch entschiedener in die Richtung der Privatisierung der Wasserversorgungsdienste und der anderen öffentlichen Dienstleistungen. Dabei soll die Führung der wirtschaftlich relevanten Dienstleistungen an Unternehmen oder Gesellschaften jeder Art übertragen werden, die mittels öffentlichem Wettbewerb beauftragt werden, oder alternativ dazu an Gesellschaften mit gemischter öffentlicher und privater Beteiligung, wobei die private Beteiligung mindestens 40 % ausmachen muss. Ferner soll es laut Artikel 15 ab 31. Dezember 2011 die Beauftragungen mittels In-House-Vergabe an rein öffentliche, von den Gemeinden kontrollierte Gesellschaften nicht mehr geben. Diese Bestimmungen wurden in das Gesetz r. 166/2009 umgewandelt. Die neuen Bestimmungen ändern de facto Artikel 113 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 267/2000 insofern als präzisiert wird, dass „jene Teile von Artikel 113, die mit den Bestimmungen dieses Artikels unvereinbar sind, abgeschafft werden“. Es gibt jedoch keine Verpflichtung gegenüber der Europäischen Union, die örtlichen Dienstleistungen zu privatisieren, da dieser Bereich für die EU in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt. Die Europäische Union legt lediglich fest, dass „die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ und „die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (s. Weißbuch der Europäischen Kommission zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Nr. 374 vom 12. Mai 2004) die soziale, ökologische und territoriale Kohäsion fördern muss. Im Hinblick auf die Führungsmodalitäten dieser Dienstleistungen wird aber nichts vorgeschrieben, sodass jegliche Entscheidung der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten überlassen wird. So unterstreicht Artikel 16 der EU-Konvention die Rolle der Mitgliedsstaaten bei der Regelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und in der Resolution, die am 27. September 2006 zum Weißbuch über die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse genehmigt wurde, unterstreicht, dass der Grundsatz der lokalen und regionalen Autonomie beachtet werden muss, wonach die zuständigen Behörden das Recht haben, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses das beste Verfahren für die Erbringung jeder einzelnen Dienstleistung zu wählen. Es wird also die Autonomie der Mitgliedsstaaten in Bezug auf die Organisation und Regelung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bekräftigt. Ferner kann die Privatisierung der genannten Dienstleistungen gravierende negative Folgen für die Tarifentwicklung haben, während eine öffentliche Gesellschaft, auch durch die Körperschaft, von der sie kontrolliert wird, eingreifen kann, um die Kosten der Dienstleistungen zum Beispiel durch Ermäßigungen für bestimmte Einkommensklassen (auf der Grundlage der ISEE-Kriterien), für besondere Sachlagen (Arbeitnehmer in Lohnausgleichskasse, Mobilität, mit befristetem Arbeitsverhältnis usw.) in Grenzen zu halten, alles Maßnahmen, die zum Teil auch von der Stadtgemeinde Meran ergriffen worden sind.
Dies vorausgeschickt, v e r p f l i c h t e t s i c h DER GEMEINDERAT,
– das Menschenrecht auf Wasser anzuerkennen, das heißt den Zugang zum Wasser als allgemeingültiges, unteilbares, unveräußerliches Menschenrecht sowie den Status des Wassers als öffentliches Gut;
– grundsätzlich zu bestätigen, dass das Wasser öffentliches Eigentum ist, dass der integrierte Wasserversorgungsdienst öffentlich zu verwalten ist und dass jede Art von Wasser eine Ressource darstellt, die nach Solidaritätskriterien zu verwenden ist;
– dem integrierten Wasserversorgungsdienst ferner den Status eines wirtschaftlich nicht relevanten öffentlichen örtlichen Dienstes zuzuerkennen, da er als ein Grundversorgungsdienst zu verstehen ist, der allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Wasser und gleiche Menschenwürde garantieren soll und deshalb nach gesetzesvertretendem Dekret Nr. 267 vom 8. August 2000 zu führen ist;
Ferner b e a u f t r a g t DER GEMEINDERAT DEN GEMEINDEAUSSCHUSS,
– sich bei allen Stellen dafür einzusetzen, dass der Bereich Wasser vom Diktat des Gesetzes Nr. 166/2009 ausgeschlossen wird und sich mit anderen daran interessierten Gebietskörperschaften (auch mit der Autonomen Provinz Bozen) zu vernetzen, um gemeinsam zu verhindern, dass die Wasserversorgung in Südtirol privatisiert wird;
– sich dafür einzusetzen, dass der Wasserversorgungsdienst in der Gemeindesatzung nicht als wirtschaftlich relevante öffentliche Dienstleistung eingestuft wird, sondern als Allgemeingut, das nicht kommerzialisiert werden darf, da das Menschenrecht auf Wasser anerkannt wird und somit der Grundsatz bestätigt wird, wonach es öffentliches Eigentum ist und somit öffentlich verwaltet werden muss. Ferner soll bekräftigt werden, dass der integrierte Wasserversorgungsdienst als 2000, n. 267. Grundversorgungsdienst ein wirtschaftlich nicht relevanter örtlicher öffentlicher Dienst ist und deshalb nach gesetzesvertretendem Dekret Nr. 267 vom 8. August 2000 zu führen ist.
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